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E-Bike Versicherungspflicht: ab wann ist man versicherungspflichtig?

Strampelst du noch oder schwebst du schon? Fahrräder, bei denen ein Elektromotor mit anschiebt, boomen. Die meisten nennen dieses Gerät E-Bike, egal wie schnell es fährt und welches Prinzip dem Antrieb zugrunde liegt. Jeder versteht, was damit gemeint ist. Geht es um die Versicherungspflicht, werden aber die kleinen Unterschiede wichtig: Dann ist das E-Bike nämlich plötzlich ein Fahrrad, ein Mofa oder ein Kleinkraftrad.
Besonderheiten
  • Verschiedene e-Bike-Typen
  • nicht jedes e-Bike versicherungspflichtig
  • alle Modelle über 25 km/h
  • auf Führerschein achten
Das Wichtigste zusammengefasst
  • Verkehrsrechtlich können E-Bikes in folgende Klassen fallen: Fahrrad, Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad.
  • Ein Pedelec, das mit Tretunterstützung maximal 25 km/h schafft, gilt als Fahrrad und ist nicht versicherungspflichtig – alle anderen schon.
  • Nur das Pedelec ist komplett führerscheinfrei. Die notwendigen Erlaubnisse sind jedoch im normalen PKW-Führerschein enthalten.

Was genau zählt als „Pedelec“, also als Fahrrad?

Längst nicht alles, was aussieht wie ein Fahrrad, ist auch eins. Der Gesetzgeber hat dies inzwischen klar geregelt. Zunächst einmal werden zwei Antriebstypen unterschieden: die elektrische Tretunterstützung und die Steuerung vom Lenker aus. Für die Modelle mit Tretunterstützung wurde einst der Begriff „Pedelec“ geschaffen – „Pedal electric cycle“, der sich aber nicht richtig durchgesetzt hat. Dieser Antrieb funktioniert nur, wenn man selber tritt. Pedelecs gelten deshalb auch als gesundheitsfördernd: Die Fahrer müssen sich zwar nicht ganz so anstrengen, steigen aber öfter aufs Rad. Die Modelle, bei denen die Unterstützung bei 25 km/h aufhört, gelten rechtlich als Fahrräder. Sie dürfen Radwege benutzen, Kinderanhänger ziehen, gegen die Fahrtrichtung in der Einbahnstraße fahren und im öffentlichen Nahverkehr mitgenommen werden, wenn es für Fahrräder erlaubt ist. Die meisten heute verkauften E-Bikes sind eigentlich Pedelecs.

Die kleinen Unterschiede bei den E-Bikes

Alles andere ist versicherungspflichtig. Das gilt für das schnelle S-Pedelec mit 4 kW, das mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h schnell werden darf, und für alle Modelle, deren Motoren über einen Griff oder Knopf am Lenker gesteuert werden. Diese E-Bikes fahren notfalls auch, ohne dass jemand in die Pedale tritt. Rechtlich gibt es davon drei Klassen:

  • die ganz schwach motorisierten bis 20 km/h, auf denen man von der Helmpflicht befreit ist und innerorts unter bestimmten Umständen noch auf dem Radweg fahren darf.
  • die bis 25 km/h, rechtlich Mofas.
  • die bis 45 km/h, rechtlich Kleinkrafträder – wie auch das S-Pedelec.

Für all diese ist eine Haftpflichtversicherung notwendig, und sie müssen ein entsprechendes Versicherungskennzeichen tragen. Für die schnelleren Modelle sind außerdem Spiegel und Dauerlicht gemäß dem Status als Kleinkraftrad vorgeschrieben. Dabei gibt es nur eine Ausnahme: Man fährt ein E-Mountainbike und nie auf der Straße.

Welcher Helm auf welchem Rad?

So klar die Regeln bei der Versicherungspflicht sind, so unscharf werden sie bei der Helmpflicht. Beim Pedelec und dem langsamsten E-Bike ist die Helmnutzung noch freiwillig, wenn auch ratsam. Aber reicht ein normaler Fahrradhelm, ausgelegt für einen Sturz mit vielleicht 20 km/h, auch für ein S-Pedelec oder ein schnelles E-Bike? Zurzeit wird in der Straßenverkehrsordnung nur ein „geeigneter Schutzhelm“ vorgeschrieben. Die Helmnorm ECE 22 orientiert sich am Bedürfnis von Motorradfahrern, dürfte einem E-Biker also etwas übertrieben vorkommen und ist ja auch nicht verpflichtend. Die Radfahrnation Niederlande hat bereits eine Helmnorm für S-Pedelecs und vergleichbar schnelle E-Bikes entwickelt, die dort NTA 8776 heißt. Auch deutsche Hersteller bieten inzwischen Helme, die über den einfachen Fahrrad-Standard hinausgehen. Wer in ein E-Bike investiert, sollte nicht am Helm sparen. So viel sollte einem der eigene Kopf schon wert sein.

Alle Unterschiede und Pflichten auf einem Blick:

ArtLeistung / MotorKlasse / MindestalterVersicherungspflichtHelmpflichtRadwegnutzung
PedelecTretunterstützung, bis 25 km/h, Anfahrhilfe bis 6 km/h, max. 250 WattFahrrad / Kein Mindestalter, sinnvoll ab 14 Jahrenicht versicherungspflichtigkeine HelmpflichtRadwegnutzung erlaubt
S-PedelecTretunterstützung, bis 45 km/h, Anfahrhilfe bis 18 km/hKleinkraftrad / Mindestalter 16 Jahre, Führerschein AMversicherungspflichtigHelmpflichtkeine Radwegnutzung
E-BikeE-Motor, max. 500 Watt, bis 20 km/hLeichtmofa / Mindestalter 15 Jahre, Mofaprüfungversicherungspflichtigkeine HelmpflichtRadwegnutzung, wo für E-Bikes zugelassen, außerorts immer
E-BikeE-Motor, max. 25 km/hMofa / Mindestalter 15 Jahre, MofaprüfungversicherungspflichtigHelmpflichtRadwegnutzung, wo für Mofas zugelassen, außerorts immer
E-BikeE-Motor, max. 45 km/hKleinkraftrad / Mindestalter 16 Jahre, Führerschein AMversicherungspflichtigHelmpflichtKeine Radwegnutzung
Fun Fact am Rande
Mit dem Führerschein AM darf man auch sogenannte Leichtautos fahren. Das darf allerdings auch nicht mehr als 4 kW leisten und schneller als 45 km/h fahren. Als echtes Auto zählt es nur beim Falschparken.

Ein offizielles Kennzeichen der Zulassungsstelle wird mit der nächsten Führerscheinklasse A1 fällig: Damit dürfen dann Leichtkrafträder bis 11 kW gefahren werden.

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